KGV Weissenberg
Satzung

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Letzte Änderungen:
Jahreshauptversammlung am 26.04.2024
Gemeinschaftsarbeit am 04.05.2024 (alle Gärten)
Gemeinschaftsarbeit am 22.06.2024 (Gärten 2-30)
Gemeinschaftsarbeit am 29.06.2024 (Gärten 31-63)
Gemeinschaftsarbeit am 14.09.2024 (alle Gärten)
Gemeinschaftsarbeit am 05.10.2024 (alle Gärten)
Gemeinschaftsarbeit am 02.11.2024 (alle Gärten)
Satzung


Bitte Beachten!

Wichtige Vereinsbeschlüsse
1) Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten. Nach Absprache mit dem Vorstand können Ausnahmen gestattet werden.
2) Folgende Ruhezeiten sind einzuhalten: montags bis freitags von 13-15 Uhr und immer ab 19 Uhr, samstags ab 13 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
3) Es ist alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören könnte, insbesondere sind zu unterlassen: Lärmen, laute Radiomusik u.Ä.
4) Der Parkplatz ist den Mitgliedern vorbehalten. Ausnahmen an Werktagen sind möglich.



Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2013 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.


1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Weissenberg e. V." und hat seinen Sitz in Neuss. Er ist ein Mitgiied im Stadtverband Neuss bzw. bei besonderer Situation auch Mitglied im Landesverband.
1.2 Er ist eingetragen beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer: 15; VR328.


2. Zweck und Ziel des Vereins

2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller das Kleingartenwesen fördernden, natürlichen und juristischen Personen.

2.2 Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.

2.3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt~ und Landschatsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitteibar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegtünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.6 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2.8 Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.

2.9 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung seiner Kleingartenanlage zu verwenden.

2.10 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

2.11 Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Stadtverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, daß in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch:
a. praktische Kleingartenarbeit.
b. Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

3.2 Natüriiche oder juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

3.3 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, sofern dieser vorhanden ist. Dessen Entscheidung ist endgültig.

3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.



4. Rechte aus der Mitgliedschaft

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht
a. die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b. an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

4.3 Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag nach Ziffer 11.3 der Satzung des Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e. V. abgeführt wird.



5. Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a. sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,

b. sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,

c. Beschlüsse des Vereins zu befolgen

d: Aufnahme— und Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Diese Umlagen können jähriich bis zu ................. € / bis zum ..............fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.

5.2 Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

5.3 Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftstunden zu erbringen. Sofern nicht eine Befreiung durch den Vorstand vorliegt, ist für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.



6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod des Mitglieds,
b. durch freiwiliigen Austritt,
c. durch Ausschluss.

6.2 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dam Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a. die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c. mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
d. seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
e. bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, daß es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde.

6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.

6.5 Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressdaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

6.6 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.

6.7 Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen bis zum Ausscheiden ergeben haben, entbunden.



7. Mitgliederversammlung

7.1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, ~zeit und Tagesordnung, einberufen.

7.3 Die Leitung der Mitgiiederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

7.4 Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

7.5 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. die Genehmigung der Niederschriften gemäß Ziffer 7.9,
b. die Entgegennahme des Geschäfts~ und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte,
c. die Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes,
d. die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
e. die Vornahme der Wahlen zum Vorstand und zum erweiterten Vorstand,
f. die Wahl der Kassenprüfer,
g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
j. die Beschlussfassung über Anträge.

7.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7.7 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 7.4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.

7.8 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 14 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

7.9 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Verfasser zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

7.10 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

7.11 Vertreter / innen des Stadt~ / Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.



8. Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus den nachstehenden Funktionsträgern:
a. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassierer
d. Schriftführer
e. Fachberater

8.2 Jeweils zwei der in Ziffer 8.1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaflich zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt.

8.3 Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

8.4 Dem Vorstand obliegen:
a. laufende Geschäftsführung des Vereins,
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c. Einberufung einer Pächterversammlung bei Bedarf.
d. Die satzungsmäßigen Vorschriften für die Mitgliederversammlung gelten auch entsprechend für die Pächterversammlung.
e. Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.

8.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

8.6 Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.



9. Erweiterter Vorstand

9.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Ziffer 7.2) und mindestens zwei weiteren Beisitzern.

9.2 Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a. die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
b. die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß Ziffer 3.3.

9.3 Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

9.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

9.5 Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.



10. Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus nachbarschaftlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den vom Stadt~ / Kreis~ oder Landesverband erlassenen Richtlinien durchzuführen.



11. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



12. Kassenprüfung

12.1 Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich.

12.2 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.

12.3 Der Stadt~ / Kreisverband ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit berechtigt, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen.



13. Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vgl. Ziffer 2.2) ist das Vermögen auf die örtliche zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation oder, wo eine solche nicht besteht, auf die Gemeinde / Stadt zu übertragen. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

14. Bekanntmachung des Vereins

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.



15. Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Einzelpachtverträge und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

16. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.